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ASoK 6, Juni 1997, Seite 186

Fremdengesetz 1997

Christoph Klein

Fremdengesetz 1997

Im neuen Fremdengesetz 1997 - das das Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht in Zukunft in einem Gesetz zusammenfassen soll - wird die Anzahl der durch jährliche Verordnung zu erteilenden Niederlassungsbewilligungen stärker als bisher an der Lage auf dem inländischen Arbeitsmarkt (d. h. vor allem: Berücksichtigung der möglichen Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) orientiert. Dabei gilt: Je länger jemand in Österreich niedergelassen war, desto stärker verfestigt sich sein Aufenthaltsrecht. Wer jedoch kürzer als acht Jahre in Österreich ansässig war und die Integration in den Arbeitsmarkt insofern „nicht geschafft" hat, als er/sie durch ein Jahr hindurch ohne Beschäftigung war, verliert das Aufenthaltsrecht und kann dementsprechend ausgewiesen werden. Durch diese Regelung entstehende Härten dürften noch nachverhandelt werden (z. B. fehlende Beschäftigung nicht infolge der Unmöglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, sondern wegen Krankheit oder Karenzurlaub; Verlust des Aufenthaltsrechts einer Ehefrau wegen der Arbeitslosigkeit eines sie mißhandelnden Gatten, mit dem sie ins Ursprungsland zurückziehen müßte).

Rubrik betreut von: BETREUT VON DR. CHRISTOPH KLEIN
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