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ASoK 6, Juni 1997, Seite 185

Anwesenheit im Betrieb nicht notwendigerweise Arbeitszeit

(ASoK) - Nicht jede Anwesenheit im Betrieb ist auf die Arbeitszeit anrechenbar. Es ergibt sich schon aus dem Umstand, daß Pausen auf die Arbeitszeit nicht angerechnet werden, obwohl sich die Arbeitnehmer während des Pausenzeitraumes zumeist im Betrieb aufhalten. Ansonsten ist zwischen der Arbeitszeit i. S. d. Arbeitnehmerschutzes und der entgeltrechtlichen Bedeutung der Arbeitszeit zu differenzieren. Bei ständiger Rechtsprechung gebührt der Normallohn zwar für jede Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, doch können Zeiten geringerer Inanspruchnahme (echte Ruhezeiten, Dienstreisen im Zustand der Entspannung - Schlafwagenfahrten) vereinbarungsgemäß auch mit einem geringeren als dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt abgegolten werden. Zeiten einer echten Rufbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer nicht im Betrieb aufhält, sind auch auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitgrenzen nicht anrechenbar. Zeiten von Arbeitsbereitschaft stellen hingegen Arbeitszeit i. S. d. Arbeitsschutzrechtes dar, für diese Fälle sieht aber § 5 AZG die Möglichkeit der Verlängerung der Normalarbeitszeit vor.

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