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ASoK 6, Juni 1997, Seite 166

Befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern

(ASoK) - Auch Arbeitnehmer mit befristeten Dienstverträgen können zum Betriebsrat gewählt werden. Nach § 53 Abs. 1 ArbVG sind alle Arbeitnehmer zum Betriebsrat wählbar, die u. a. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind. Entscheidend ist daher, daß das befristete Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Wahl bereits sechs Monate gedauert hat. Ob die Befristung während der Funktionsperiode des Betriebsrates ausläuft, ist für die Wählbarkeit irrelevant. Endet das Dienstverhältnis des Betriebsratsmitgliedes während der Funktionsperiode durch Zeitablauf, dann endet auch die Mitgliedschaft zum Betriebsrat gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ArbVG. Nur für Jugendvertrauensräte sieht § 130 Abs. 2 ArbVG vor, daß der Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Behaltepflicht nach Abschluß der Lehre durch die Mitgliedschaft des Jugendvertrauensrates erst mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates endet. Diese Bestimmung ist aber, da sie nur die gesetzliche oder kollektivvertragliche Behaltefrist und nicht andere befristete Dienstverhältnisse von jugendlichen Arbeitnehmern erfaßt nicht analog auf Betriebsratmitglieder anwendbar.

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