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ASoK 5, Mai 1997, Seite 159

VwGH: Gebietskrankenkasse / Zuständigkeit

• Die Gebietskrankenkasse ist weder zuständig, festzustellen, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist - dies obliegt der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt -,noch, darüber abzusprechen, ob der Dienstgeber verpflichtet ist, für den Betreffenden Krankenstand-Entgeltfortzahlung in einer bestimmten Dauer zu leisten. Die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, ist gemäß § 1 EFZG i. V. m. § 1 und § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG vom Gericht zu treffen. - (§ 24 ASVG; § 1 EFZG; §§ 1 und 50 Abs. 1 Z 1 ASGG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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