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• 1. Trinkt ein im Hausdienst beschäftigter Arbeitnehmer im Zuge des Aufräumens nach einer betrieblichen Veranstaltung erlaubterweise aus einer geöffneten, aber nicht geleerten Weinflasche und befindet sich darin ein Spülmittel, so steht dieser Unfall unter Unfallversicherungsschutz.
• 2. Obwohl das Trinken aus der Weinflasche für sich allein betrachtet als eigenwirtschaftliche Tätigkeit gilt, so ist davon auszugehen, daß der Arbeitnehmer anläßlich der an sich eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Weintrinkens Opfer einer in der betrieblichen Risikosphäre ihren Ausgangspunkt nehmenden Kausalkette war. In der Aufbewahrung von Spülmittel enthaltenden Weinflaschen in der Getränkelade liegt nämlich auch ein Verstoß gegen § 65 Abs. 3 der AAV, wonach für die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- oder Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen. - (§ 175 Abs. 1 ASVG; § 65 Abs. 3 AAV)
( 10 Ob S 2141/96 t)