Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 1997, Seite 158

• 1. Die Vereinbarung, die zuletzt gewährte Prämie sei zurückzuzahlen, sofern der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch ihn selbst innerhalb eines Jahres einen Posten im Speditions- und (oder) Transportgewerbe annehme, sich an einem Speditions- und (oder) Transportgewerbe beteilige oder selbst ein solches ausübe, verstößt nicht gegen § 16 AngG.

• 2. Eine zwischen einer international tätigen Dienstgeberin (Spedition) und ihren gleichfalls international tätigen Angestellten vereinbarte Konkurrenzklausel mit örtlich unbeschränkter Wirkung ist zulässig, wenn es den Arbeitnehmern möglich gewesen wäre, in anderer Weise als durch Tätigkeit bei einem (auch) mit der Organisation von Transporten innerhalb der EuropäischenUnion beschäftigten Speditions- oder Transportunternehmen einen ihren Kenntnissen und Berufserfahrungen entsprechenden Arbeitsplatz ohne wesentlichen Einkommensverlust zu erlangen. - (§§ 16 u. 36 Abs. 2 AngG)

„Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 64/6 dargelegt hat, verstößt gegen den Zweck des § 16 AngG eine Bedingung, die das Entstehen des Anspruches auf Remuneration vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag abhängig macht. Dasselbe gilt von einer an das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag anknüpfenden auflösenden Bedingung. Andere, nicht auf das aufrechte Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abstellende Bedingungen sind hingegen vom Regelungszweck des § 16 AngG nicht erfaßt. Mit der Vereinbarung vom wurden de...

Daten werden geladen...