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ASoK 5, Mai 1997, Seite 157

• 1. Wurde dem Arbeitnehmer eine Wiedereinstellungszusage gegeben, nicht aber eine Wiedereinstellungsvereinbarung getroffen, und nimmt er das Anbot auf Neubegründung eines Arbeitsvertrages nicht an, so stehen ihm die Ansprüche aus der Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage der allgemeinen für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen geltenden Grundsätze zu; eines Rückgriffes auf § 9 Abs. 6 AlVG bedarf es hier nicht. Auch ein Schadenersatzanspruch i. S. d. Einleitungssatzes dieser Bestimmung scheidet aus.

• 2. Da der Gesetzgeber Wiedereinstellungszusage und Wiedereinstellungsvereinbarung in § 9Abs. 7 AlVG offenbar gleich behandeln wollte, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, daß die Fälligkeit im Fall der Wiedereinstellungszusage zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Arbeitnehmer im Falle einer solchen Zusage bei Annahme des Anbotes des Arbeitgebers die Arbeit anzutreten hätte. - (§ 9 Abs. 5-7 AlVG; § 2 Abs. 1 ArbAbfG)

S. 158„Im vorliegenden Fall wurde zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung geschlossen, nach der der Kläger in den Wintermonaten arbeitslos gemeldet wurde, wobei in Aussicht genommen wurde, daß der Kläger nach Ende des Arbeitslosenbezuges das Arbeitsverhältnis wieder aufnehmen sollte. Er wurde vom Beklagten mit der Begründung „Kündigung durch den Dienstgeber" bei der Sozialversicherung abgemeldet. Dem Kläger wurde die Wiedereinstellung nach Ende der Wintersaison zugesichert. Der Kläger hat jedoch keine Verpflichtung übernommen, zu Beginn der neuen Saison seine Tätigkeit für den Beklagten wieder aufzunehmen.

[...] Die Vereinbarung vom ist als einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren, auf Grund derer dem Kläger der Abfertigungsanspruch zusteht. Da der Kläger durch Nichtantritt der Ar...

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