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ASoK 5, Mai 1997, Seite 141

Recht des Patienten auf zweckmäßige Behandlung

• Das Heilmittelverzeichnis schränkt das Recht des Patienten auf die für die ausreichende und zweckmäßige Krankenbehandlung notwendigen Heilmittel nicht ein. Den Patienten der österreichischen Sozialversicherung können vielmehr alle erhältlichen Medikamente verordnet werden, wenn dies im einzelnen Behandlungsfall den gesetzlich festgelegten Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Krankenbehandlung dient. - (§ 136 ASVG)

„Dem Patienten muß jedoch der Beweis offenstehen, daß im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich oder zweckmäßig war. Die Kosten einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) sind demnach zu ersetzen, wenn zunächst eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln versucht wurde, aber erst die Außenseitermethode beim Versicherten erfolgreich war oder doch nach den bisherigen Erfahrungen (prognostisch) ein Erfolg erwartet werden durfte. Wenngleich in Österreich die Zulassung von Arzneispezialitäten durch einen rechtsgestaltenden Bescheid zu erfolgen hat, sind u. U. vom Krankenversicherungsträger auch die Kosten nicht zu...

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