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ASoK 5, Mai 1997, Seite 140

Selbstversicherung in der Krankenversicherung - Praxistips

Interessenten - Unterbrechungen - Wartezeiten - Kosten

Wolfgang Höfle

Nach § 16 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

1. Für welche Personengruppen kann die Selbstversicherung (beispielsweise) interessant sein?

• Freiberufler, die im FSVG genannt sind (= Ärzte, Rechts- und Patentanwälte, Apotheker, Architekten, Wirtschaftstreuhänder), sowie (seit ) Notare, wenn sie nicht anderweitig pflichtversichert sind (z. B. durch einen Gewerbeschein). Diese Personen können (auch als Pensionisten) gemäß § 123 Abs. 9 ASVG nicht mitversichert sein (z. B. bei der Ehegattin).

• Studenten, die die Voraussetzungen des § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG nicht erfüllen (z. B. nach vollendetem 27. Lebensjahr, zu lange Studiendauer, zu viele Studienwechsel, Einkommen über 50.000 S p. a.).

Bei Kindern von Selbstversicherten ist schon ab Vollendung des 18. Lebensjahres die Mitversicherung nicht mehr möglich (vgl. § 22 Abs. 2 Mustersatzung des Hauptverbandes - verbindlich; von den GKK im Laufe des Jahres 1995 umgesetzt).

2. Unterbrechungen - Was passiert, wenn zwischendurch eine Pflichtversicherung besteht?

Die freiwillige Selbstversicherung endet ex lege mit dem Beginn einer Pflichtversicherung. Wenn daher eine Pflichtver...

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