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OGH wendet Konkurrenzklauselrecht der §§ 36 f. AngG per Gesetzesanalogie auf Arbeiter an
Klarstellung der Rechtslage für nicht von Angestelltenregelungen erfaßte Arbeitnehmer
Die die Konkurrenzklausel reglementierenden Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts weisen einen begrenzten Geltungsbereich in persönlicher Hinsicht auf: Die grundlegende Regelung der §§ 36 f. AngG betrifft Angestellte i. S. dieses Gesetzes, die übrigen, speziell auf Konkurrenzklauseln bezogenen Rechtsquellen sind auf die Arbeitskräfteüberlassung (§ 11 Abs. 2 Z 6 AÜG) sowie das Schauspielerrecht (§ 23 Abs. 3 SchSpG) beschränkt. Bei allen anderen Arbeitsverhältnissen, insbesondere im Arbeiterrecht, können Konkurrenzklauseln zwar grundsätzlich rechtswirksam vereinbart werden, zur Inhaltskontrolle steht jedoch - zumindest prima vista - nur die Sittenklausel des § 879 Abs. 1 ABGB zur Verfügung. Nunmehr hat der OGH in dieser Situation eine Regelungslücke erblickt und die §§ 36 f. AngG im Wege der Gesetzesanalogie auf sonstige, nicht unmittelbar von den Angestelltenregelungen erfaßte Arbeitnehmer ausgeweitet ( 9 Ob A 2259/96 p).
Das Erstgericht traf folgende Feststellungen: Die Beklagte war vom bis zu ihrem Austritt am bei der klagenden Partei - einem Großhändler für Haare und Haarteile - als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Ihre Aufgabe war es, aufgrund der vorliegenden Bestellungen Haare auszuwählen, einzup...