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• 1. Formelle Voraussetzung für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und damit auch für die diesbezügliche Antragstellung eines Arbeitnehmers um Zuerkennung eines solchen ist gemäß § 1 Abs. 1 IESG die Eröffnung des Konkursverfahrens über den Arbeitgeber, wobei einer solchen gemäß Z 3 der genannten Bestimmung die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens gleich steht.
• 2. Erfolgt die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des ergangenen konkursgerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht und erteilt die zuständige Geschäftsbeamtin beim KG auf Anfrage irrtümlich eine falsche Auskunft, so ist der Arbeitnehmer zwecks Erfüllung der formellen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 IESG gezwungen, selbst einen Antrag auf Konkurseröffnung einzubringen. Die Kosten dieses Antrages sind demgemäß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 4 IESG notwendig. - (§ 1 Abs. 1 und 2 IESG)
( 8 Ob S 2247/96s)