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ASoK 4, April 1997, Seite 126

• 1. Kündigt ein Arbeitnehmer den bevorstehenden Urlaubsverbrauch in einem Schreiben an, legt er dieses Schreiben seinem Vorgesetzten vor und tritt erst danach seinen Urlaub an, so kann daraus nicht abgeleitet werden, daß der Arbeitnehmer in jedem Fall ohne Rücksicht auf Erklärungen des Arbeitgebers hiezu eigenmächtig Urlaub genommen hätte.

• 2. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Überfliegt der Vorgesetzte das Schreiben, S. 127zeichnet es nach dem Durchlesen ab und gibt es dem Arbeitnehmer zurück, so kann dies vom Arbeitnehmer nur dahin verstanden werden, daß sich der Vorgesetzte mit dem Anbot grundsätzlich einverstanden erklärt. Eine Urlaubsvereinbarung ist somit konkludent zustande gekommen. - (§ 4 Abs. 1 UrlG; § 863 ABGB)

Der Entscheidung, in der der OGH das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung entgegen dem Berufungsgericht bejahte und der Revision Folge gab, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer hatte sein Dienstverhältnis zum beklagten Unternehmen mit schriftlich aufgekündigt. Das Schreiben hatte nachstehenden Inhalt:

„Betrifft: Kündigung

Sehr geehrter Herr ... !

Mit diesem Schreiben kündige ich das Arbeitsverhältnis zum ...

Da ich noch 32,5 Tage Urlaub und ca. 40 Überstunden habe, werde ich diesen ab bis einschließlich konsumieren, d. h., daß der Freitag, der , mein letzter Arbeitstag ... war."

Am begab sich der Arbeitnehmer in das Büro seines Vorgesetzten und überreichte ...

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