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ASoK 4, April 1997, Seite 126

OGH: Unfallversicherungsschutz

• Ein Sturz auf der in die Privaträume führenden Treppe eines teilweise betrieblich genutzten Hauses steht nicht unter Unfallversicherungsschutz. - (§ 175 Abs. 2 ASVG)

„Feststeht, daß sich der Sturz des Klägers auf der von den ausschließlich privat genutzten Räumen des Obergeschosses in das Erdgeschoß führenden Treppe ereignete. Auch wenn durch die Anlage der Treppe die zumindest teilweise betrieblich genutzte Wohndiele architektonisch in besonderer Weise gestaltet wurde und der Treppe damit für die Anlage des im Erdgeschoß liegenden Raumes eine ästhetische Bedeutung zukam, ändert dies nichts daran, daß sie ihrer Zweckbestimmung nach nur zur Erreichung des rein privaten Wohnbereiches dient.

[...] Da dann, wenn sich in einem Haus Wohnung und betrieblich genutzte Räume in verschiedenen Geschossen befinden, der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht einsetzen kann, bevor die betrieblich genutzten Räume betreten werden, ein geschützter Arbeitsweg innerhalb des Hauses sohin nicht in Frage kommt (SSV-NF 6/144), kann der Weg über die Treppe auch nicht nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen. Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben, oder der Gang zu einer beabsichtigten beruflichen...

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