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ASoK 4, April 1997, Seite 125

OGH: Fristenlauf

1. Der Lauf einer Fallfrist wird durch die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung in Gang gesetzt. Hiedurch wird dem Gläubiger die Obliegenheit auferlegt, sich innerhalb der Frist über seine Ansprüche Klarheit zu verschaffen.

2. Eine Frist von drei Monaten hat keine unbillige Erschwerung der Rechtsdurchsetzung zufolge und verstößt daher nicht gegen arbeitsrechtliche Grundwertungen.

3. Auf den Beginn des Laufes einer Fallfrist kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen, wenn er gegen Treu und Glauben beharrlich gegen seine kollektivvertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lohnabrechnung verstoßen hat. - (§ 20 des KV für das österreichische Bäckergewerbe; § 879 Abs. 1 ABGB)

„Der beklagte Arbeitgeber genügte seiner Verpflichtung zur Lohnabrechnung, indem er die Lohnzettel für den Kläger zur Abholung im Betrieb bereitstellte. Wenn es der Kläger aus Desinteresse oder aus anderen Gründen unterließ, diese zu beheben und auch seine Kontoauszüge einzusehen, hat er sich die nachteiligen Folgen hieraus selbst zuzuschreiben."

[...] „Der Kollektivvertrag geht zwar von dem Modell der Lohnauszahlung in barem Geld aus; diesbezüglich ist aber inzwischen ein Funktionswandel der Bestimmung des § 78 GewO 1859 einge...

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