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ASoK 4, April 1997, Seite 124

OGH: Grobe Ehrenbeleidigung

1. Der Begriff der „groben Ehrenbeleidigung" gemäß § 82 lit. g GewO stimmt mit jenem der „erheblichen Ehrverletzung" des § 27 Z 6 AngG überein. Unter das Tatbestandsmerkmal der Ehrverletzung fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Zwar sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen i. S. d. §§ 111 ff. StGB, jedoch können auch nicht strafbare derartige Handlungen tatbestandsmäßig sein.

2. Ein aggressives Verhalten, das Elemente einer gefährlichen Drohung beinhaltet, kann jedenfalls eine grobe Ehrenbeleidigung eines Vorgesetzten darstellen, wenn dieses Verhalten geeignet ist, die Autorität des Vorgesetzten im Betrieb zu untergraben, da der Vorfall von anderen Arbeitnehmern beobachtet wurde. - (§ 82 lit. g GewO)

Der Entscheidung des OGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der entlassene Arbeitnehmer war mit zwei weiteren Arbeitskollegen als Helfer dem verantwortlichen Drucker an einer bestimmten Druckmaschine zugeteilt. Der verantwortliche Drucke...

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