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ASoK 4, April 1997, Seite 123

OGH: Verschwiegenheitspflicht

1. Gemäß § 9 Abs. 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Hilfskräfte eines Rechtsanwalts.

2. Den Dienstnehmer trifft bei strafrechtswidrigen Umtrieben des Dienstgebers insbesondere durch Steuerhinterziehungen in der Regel keine Verschwiegenheitspflicht. Der finanzstrafrechtlichen Verfolgung kann jedoch nicht schlechthin der Vorrang vor der Wahrung der anerkannten Berufsgeheimnisse einzuräumen sein. - (§ 9 Abs. 2 RAO)

Die Sekretärin eines Rechtsanwaltes hatte nach ihrer Entlassung dem Finanzamt mitgeteilt, daß der ehemalige Dienstgeber vereinnahmte Erlöse nicht verbuche und daher auch nicht versteuere. Diese Vorwürfe hatte sie bei einer behördlichen Einvernahme präzisiert. Daraufhin war gegen den Rechtsanwalt ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, in dessen Zuge auch Handakten beschlagnahmt wurden. Die ehemalige Dienstnehmerin hatte dem Finanzamt gegenüber auch angeboten, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen und weitere Klientennamen und deren Honorarzahlungen anzugeben. Der Dienstgeber klagte daraufhin auf Unterlassung und stellte für die Dauer des Rechtsstreit...

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