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ASoK 4, April 1997, Seite 123

OGH: Entlassung

1. Vorbereitende Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot. Selbst die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt keinen Verstoß gegen § 7 AngG dar und verwirklicht daher auch nicht den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG.

2. Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen, wie er nach den Begleitumständen des Einzelfalles und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt; auf das subjektive Empfinden des Dienstgebers kommt es nicht an.

3. Ein Dienstnehmer ist nur dann unfähig im Sinne des § 27 Z 2 AngG, wenn sich aus seinem Verhalten zeigt, daß er die ihm aufgetragene angemessene Arbeitsleistung nicht bewältigen kann, weil er die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllt. Nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung berechtigt zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses. Die Verwirklichung des Entlassungsgrundes setzt vielmehr schlechthin Unverwendbarkeit des Dienstnehmers voraus. - (§ 27 Z 1-3 AngG)

( 8 Ob A 2102/96t)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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