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Zu den Pflichten des Zahlers beim Lastschriftverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202504030501
Der Schuldner ist bei einer Lastschriftvereinbarung verpflichtet, seinen Kontostand jederzeit so hoch zu halten, dass eine Einlösung der jeweils gegen ihn bestehenden Forderungen, die vom Lastschriftverfahren erfasst werden, möglich ist (1 Ob 204/17g). Ein mangels Deckung des Kontos erfolgloser Abbuchungsversuch kommt zivilrechtlich einer Nichtzahlung gleich.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl schloss, beginnend mit , mit der Bekl einen Versicherungsvertrag, bestehend aus einem KFZ-Haftpflichtversicherungsvertrag und einem Kaskoversicherungsvertrag ab. Er begehrt aufgrund eines am eingetretenen Totalschadens am Fahrzeug Versicherungsleistungen aus dem Kaskoversicherungsvertrag. Die Bekl hält dem Leistungsfreiheit wegen Nichtzahlung der Erstprämie entgegen. [...]
[3] 2.1. Der Versicherer ist gem § 38 Abs 2 VersVG leistungsfrei, wenn 14 Tage nach der Aufforderung zur Prämienzahlung die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer kann beweisen, dass ihn an der nicht rechtzeitigen Zahlung kein Verschulden trifft (RS0114043 [T1]; RS0080486).
[4] 2....