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ÖBA 4, April 2025, Seite 303

Zur verbotenen Einlagenrückgewähr

§ 82 GmbHG.

https://doi.org/10.47782/oeba202504030301

Eine verbotene Einlagenrückgewähr (§§ 82 f GmbHG) liegt vor, wenn eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der GmbH aufgrund seiner Gesellschafterstellung erfolgt und diese zu Lasten der GmbH geht. Maßgebend ist insbesondere, ob das Geschäft einem Fremdvergleich standhält und auch so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter daraus einen Vorteil zöge. Sollte die Kaufpreisschuld (hier für werthaltige Anteile an einer Tochtergesellschaft) von vornherein durch Aufrechnung mit einer nicht werthaltigen (Darlehens-) Forderung getilgt werden, so hält dies einem Fremdvergleich nicht stand.

Aus der Begründung:

[1] Der Bekl war der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin.

[2] Die Schuldnerin hielt 100% der Anteile an einer schweizerischen GmbH (idF: Tochtergesellschaft).

[3] Aufgrund einer Vereinbarung mit der Schuldnerin und einer ihrer Gläubigerinnen vom übernahm der Bekl (privativ) eine Verbindlichkeit der Schuldnerin gegenüber dieser Gläubigerin in Höhe von € 200.000. Er beglich sie am .

[4] Am hielt der Bekl in einer sowohl im eigenen Namen als a...

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