Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 4, April 2025, Seite 302

Abschlussprüferin: Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft

Art 8 EuGVVO.

https://doi.org/10.47782/oeba202504030201

Aktionäre können Schadenersatzklagen gegen ein Aufsichtsratsmitglied und den Abschlussprüfer der AG wegen Verletzung ihrer Prüf- und Sorgfaltspflichten vor dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 erheben.

Dass der Kläger den Beklagten aus taktischen Gründen in die Klage einbezogen hat, um die internationale Zuständigkeit in seinem Wohnsitzstaat zu erreichen, stellt ohne weitere Umstände keinen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft dar.

Aus der Begründung:

[...]

[2] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die internationale Zuständigkeit für eine Schadenersatzklage eines österreichischen Aktionärs gegen die Zweitbekl als die in Deutschland ansässige Abschlussprüferin der mittlerweile insolventen deutschen W AG (künftig: AG). Der Kl nimmt die Zweitbekl zugleich mit einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsratsmitglied der AG (Erstbekl) in Anspruch und beruft sich dabei auf den Deliktsgerichtsstand nach Art 7 Nr 2 EuGVVO und den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO.

[3] Der Kl stützt sein Begehren darauf, dass e...

Daten werden geladen...