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ÖBA 4, April 2025, Seite 297

Keine Pflicht des Verlassenschaftskurators zur Stellung eines Insolvenzantrags bei überschuldeter Verlassenschaft

§§ 54, 173 AußStrG; § 69 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202504029701

Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu verpflichtet, bei einer Überschuldung der Verlassenschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Dass die Vertreter der Verlassenschaft in § 69 Abs 3 IO, der die insolvenzantragspflichtigen Personen aufzählt, nicht erwähnt werden, ist keine versehentliche Auslassung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Die IO führt die Verlassenschaft in einigen Regelungen gesondert neben der juristischen Person auf. Daraus lässt sich ableiten, dass die Verlassenschaft auch in anderen Regelungen der IO, die nur die juristische Person nennen (wie zB § 69 Abs 3 IO), nicht eingeschlossen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Mit Schenkungsvertrag vom übertrug die am verstorbene F E ihren Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ 1 KG 0, mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung 1 untrennbar verbunden ist, an B R.

[2] Mit verlassenschaftsgerichtlichem Beschluss vom wurde der Bekl zum Verlassenschaftskurator mit einem auf die Vertretung der Verlassenschaft bei bestimmten Rechtshandlungen und Maßnahmen beschränkten Wirkungskreis bestellt. Nach der Bestellung erhielt er v...

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