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ÖBA 4, April 2025, Seite 291

Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters

§§ 152, 152a IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202504029101

Die Bestimmung des § 152a Abs 1 Z 1 IO schützt nicht nur den Insolvenzverwalter, sondern auch die Gläubiger. Ein Schuldner, der momentan nicht einmal die Mittel besitzt, um den Insolvenzverwalter, die Gläubigerschutzverbände und die Gerichtsgebühren zu begleichen, sollte daher nicht in den Genuss eines Sanierungsplans kommen.

Aus der Begründung:

[1] Über Antrag der Schuldnerin eröffnete das ErstG ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bestellte Dr. A F zur IV (Sanierungsverwalterin) und ordnete ihr einen aus zwei Kreditschutzverbänden und der Finanzprokuratur bestehenden Gläubigerausschuss bei. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Republik Österreich meldete Abgabenforderungen von € 150.079,06 als Insolvenzforderung an, die zG anerkannt wurden.

[2] Am berichtete die Sanierungsverwalterin, dass der Schuldnerin mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ein in Tranchen abrufbarer Massekredit über € 25 Mio eingeräumt worden sei, um eine Stabilisierung der Beteiligungsgesellschaften zu erreichen. Die Mittelverwendung obliege iS einer kollektiven Entscheidungskompetenz dem Vorstand der Schuldnerin und der Sanieru...

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