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Die Einreden des Beitrittsschuldners
Weitgehend wird vertreten, dass bei einem Schuldbeitritt gem § 1347 ABGB bloße Bestandsakzessorietät vorliegt; dies im Unterschied zur Bürgschaft, die von Bestands- und Fortbestandsakzessorietät geprägt ist. Der Beitrittsschuldner kann danach einer Zahlungsaufforderung bloß jene Einreden des Urschuldners entgegenhalten, die bis zum Zeitpunkt des Schuldbeitritts entstanden sind. Anders formuliert: jene Einreden, die auf der Fortbestandsakzessorietät beruhen, stehen zwar einem Bürgen zu, nicht aber einem Beitrittsschuldner. Im Detail ist jedoch unklar, mit welchen konkreten Einreden aus dem Valutaverhältnis sich der Beitrittsschuldner verteidigen kann.
https://doi.org/10.47782/oeba202504026301
It is widely argued that in the case of an accession of debt pursuant to § 1347 ABGB, there is merely an accessory nature at the time of establishment; this is in contrast to the guarantee, which is characterised by a dependence at time of establishment and continued existence. Accordingly, the accession debtor may only oppose a demand for payment with those objections of the original debtor that arose up to the time of the accession of the debt. In other words, those defences based on the dependency of continued exis...