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ASoK 4, April 1997, Seite 114

Karenzgeldgesetz

Christoph Klein

Im Zuge der Ausgliederung der Arbeitsmarktverwaltung aus der unmittelbaren Bundesverwaltung durch das Arbeitsmarktservicegesetz wurde vorgesehen, das Arbeitsmarktservice von Aufgaben, die nicht direkt in Zusammenhang mit der Aufgabe der Arbeitsvermittlung stehen, zu befreien. Dabei sollte die Leistung von Karenzurlaubsgeldes (in Zukunft: Karenzgeld), der Teilzeitbeihilfe, des Zuschusses zu diesen beiden Leistungen sowie der Wiedereinstellungsbeihilfe den Krankenversicherungsträgern übertragen werden.

Die am vom Nationalrat angenommene Regierungsvorlage (550 BlgNR 20. GP) eines Karenzgeldgesetzes bezweckt im wesentlichen keine materiell-rechtlichen Änderungen, sondern eigentlich nur die als legistische Bereinigung zu verstehende Herauslösung der einschlägigen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und deren Zusammenführung mit den Bestimmungen über den Zuschuß zum Karenzgeld (bisher: Karenzurlaubszuschußgesetz) sowie über die dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gewährte Wiedereinstellungsbeihilfe (bis zu 66 % des Bruttolohnes für die ersten drei Monate, bisher im Karenzurlaubserweiterungsgesetz i. d. F. BGBl. Nr. 201/1996) in einem thematisch in sich geschlossenen Karenzgeldgesetz.

Als materielle Änderu...

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