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ASoK 4, April 1997, Seite 108

Der freie Dienstnehmer als gewerberechtlicher Geschäftsführer?

Werkvertragsnehmer und Gewerberecht

Alexander Hofer

In der Praxis taucht vor allem bei Gesellschaftsgründungen vielfach das Problem der gewerberechtlichen Geschäftsführung auf, wenn keiner der Gesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes mitbringt. Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellt haben.

Sofern Personengesellschaften des Handelsrechtes, ihnen gleichgestellte eingetragene Erwerbsgesellschaften und juristische Personen ein Gewerbe ausüben wollen, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, muß der Gesellschafter gemäß §§ 9 bzw. 39 GewO entweder

• ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein, oder

im Falle der Personengesellschaften

• ein persönlich haftender Gesellschafter, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, sein, bzw.

im Falle der juristischen Personen

• dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören.

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