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Ist der Masseverwalter neuer Arbeitgeber?
Keine Abfertigung trotz ununterbrochener Arbeitsleistung?
Anlaß der folgenden Ausführungen ist die Entscheidung 9 Ob A 2095/96 (ASoK 1997, 61), der nachfolgender Sachverhalt zugrunde liegt: Die Klägerin, die als Arbeiterin beschäftigt war, trat gegenüber dem Masseverwalter gemäß § 25 KO nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (berechtigt) vorzeitig aus. Zeitlich unmittelbar anschließend schloß die Klägerin mit dem Masseverwalter einen neuerlichen Arbeitsvertrag ab und wurde für die Konkursmasse in gleicher Funktion wie zum Gemeinschuldner verwendet. In der Folge wurde die Klägerin vom Masseverwalter (arbeitsrechtlich) gekündigt. Aus der Beendigung des Dienstverhältnisses machte die Klägerin eine Abfertigung geltend, wobei die Abfertigungsanwartschaft zum Zeitpunkt des insolvenzrechtlichen Austrittes gemäß § 25 KO noch nicht erfüllt war. Ein Abfertigungsanspruch besteht nur für den Fall, daß die Dienstzeiten zusammengerechnet werden, also auch die Zeit nach Wiedereinstellung durch den Masseverwalter berücksichtigt wird.
1. Die Entscheidung des OGH
Auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes hat der OGH einen Abfertigungsanspruch verneint, weil der Masseverwalter als ein vom Gemeinschuldner ...