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Mitbestimmung bei der Arbeitszeitverteilung
Änderung der Ladenöffnungszeiten - Neuverteilung der Arbeitszeit und Mitbestimmung
Die Änderung der Ladenöffnungszeiten bewirkt insbesondere in Handelsbetrieben auch eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit. In diesem Zusammenhang werden bisweilen auch Lohnfragen wie z. B. Zuschläge für die Arbeit nach 18.00 Uhr in Betriebsvereinbarungen geregelt oder zumindest Forderungen nach einer diesbezüglichen Regelung an den Arbeitgeber herangetragen. Im folgenden wird untersucht, ob auch für Lohnfragen im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverteilung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht.
Das Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeitverteilung
Nach § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG können Betriebsvereinbarungen über die generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, die Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage abgeschlossen werden. Eine Wortinterpretation von § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Lage und Dauer der Arbeitspausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) muß daher davon ausgehen, daß eine Betriebsvereinbarung, mit der Zuschläge zum Kollektivvertragslohn eingeräumt werden, nicht unter § 97 Abs. 1 Z 2 ArbVG subsumiert werden kann.
1. Entscheidungen von Schlichtungsstellen
Dennoch bestehen A...