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ASoK 4, April 1997, Seite 98

Bloße Funktions- und Vertragsnachfolge ist kein Betriebsübergang

Zum (Ayse Süzen)

Heinz Krejci

Der EuGH kalmiert eine akute Kontroverse. Die bisherige Rechtsprechung des EuGH zum Tatbestand des Betriebsüberganges i. S. d. Art. 1 RL 77/187/EWG (für Österreich: § 3 AVRAG) löste heftige Kontroversen insbesondere über die Frage aus, ob dieser Tatbestand auch schon dann erfüllt sei, wenn ein Unternehmer bloß eine bisher im eigenen Betrieb wahrgenommene Aufgabe einem anderen überträgt, ohne daß zugleich auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe gewidmete Betriebsorganisation im wesentlichen übertragen wird. (Beispiel: Ein Unternehmen hat bisher die Reinigung der Büroräume mit Hilfe eigener Arbeitnehmer besorgt; fortan wird diese Aufgabe einem fremden Reinigungsunternehmen übertragen.)

Die gleiche Frage stellt sich angesichts jener Fälle, in denen ein Unternehmer eine bereits ausgegliederte Betriebsaufgabe demjenigen, der sie bisher erfüllte, entzieht und einem Dritten anvertraut, ohne daß darüber hinaus irgendwelche Betriebsmittel bzw. Arbeitnehmer vom Vorgänger auf den Nachfolger übergehen.

Beispiel

Die Reinigung der betrieblichen Büroräume wurde bisher von einem fremden Reinigungsunternehmen besorgt; der diesbezügliche Vertrag wird gekündigt; die Reinigungsaufgabe übernimmt in Zukunft ein and...

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