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ASoK 3, März 1997, Seite 95

OGH: Sterilisation / Leistungspflicht der KV

Eine Sterilisation ist dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden. - (§§ 53 Abs. 1 und 62 Abs. 2 B-KUVG)

Der Oberste Gerichtshof nahm Bezug auf seine grundlegende Entscheidung 10 Ob S 269/88 (SSV-NF 2/115 = SZ 61/226 = JBl. Nr. 1989, 405 = SozSi 1989, 578 = ARD 4077-2-89 = Infas 1989 S 32 = SVSlg. 34.638, 36.028) und führte aus: „Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- und Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten (§ 53 Abs. 1 B-KUVG). Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wieder hergestellt, gefestigt oder gebessert werden (§ 62 Abs. 2 B-KUVG). Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinn ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (Spitaler, Familienplanung und die soziale Krankenversicherung, SozSi 1976, 389 f., besonders 390; Toman...

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