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ASoK 3, März 1997, Seite 94

VwGH: Gebündelte Strafen nach AuslBG

Das im Ausländerbeschäftigungsgesetz gewählte System gebündelter Strafen ist nicht verfassungswidrig. - (§ 28 AuslBG)

„Der Beschwerdeführer macht ferner unter dem Blickwinkel des Art. 91 Abs. 2 und 3 B-VG geltend, die Verhängung schwerer Strafen sei den Gerichten vorbehalten. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe sei als drakonisch zu bezeichnen; ihr stehe eine Ersatzfreiheitsstrafe von ca. 4 Monaten gegenüber. Wenn der Gesetzgeber in seiner Wertung der Verstöße gegen das AuslBG davon ausgehe, daß diese so schwerwiegend seien, hätte er aufgrund des B-VG die Abstrafung von Übertretungen dieses Gesetzes den Strafgerichten zuweisen müssen.

Dem ist zu erwidern, daß nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1908/93, B 1971/93 = Slg. 13.790) die vom Gesetzgeber festgesetzten Strafrahmen nach dem AuslBG trotz ihrer Höhe nicht dazu zu führen haben, diese Übertretungen zu einem gerichtlich strafbaren Tatbestand zu erklären. Das im Ausländerbeschäftigungsgesetz gewählte System führt nämlich zu einem ähnlichen Ergebnis wie das in § 22 VStG festgelegte Kumulationsprinzip, das der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für unbedenklich erachtet hat. Der bloße Umstand, daß es bei der verbo...

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