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ASoK 3, März 1997, Seite 92

OGH: Unfallversicherungsschutz bei Selbständigen

1. Unter Unfallversicherungsschutz stehen Tätigkeiten eines Selbständigen, die sich als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz als tauglich darstellen und vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurden.

2. Die Beratungstätigkeit eines Optikermeisters im Rahmen einer Fachmesse, die von der Innung der Optiker- und Hörgeräteakustiker veranstaltet wurde, steht auch dann im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn während der Messe - auch in Ermangelung eines eigenen Geschäftsbetriebes - keine Eigenwerbung betrieben wurde und es sich nicht um eine auf ein einzelnes Unternehmen allein ausgerichtete Informations- und Werbeveranstaltung handelte, besteht doch darin jedenfalls eine in Vertretung der Innung für alle Optiker des Messeortes und damit mittelbar selbstredend auch eine seinen eigenen Geschäftsbeziehungen dienende und förderliche Tätigkeit. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)

„In seiner in SSV-NF 6/21 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch Gefälligkeitsdienste, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Versicherten dienen, unter Unfallversicherungsschutz stehen können, wenn sie zur mittelbare...

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