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OGH: Unfallversicherungsschutz bei Selbständigen
• 1. Unter Unfallversicherungsschutz stehen Tätigkeiten eines Selbständigen, die sich als zur Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz als tauglich darstellen und vom Handelnden subjektiv auch in dieser Intention entfaltet wurden.
• 2. Die Beratungstätigkeit eines Optikermeisters im Rahmen einer Fachmesse, die von der Innung der Optiker- und Hörgeräteakustiker veranstaltet wurde, steht auch dann im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn während der Messe - auch in Ermangelung eines eigenen Geschäftsbetriebes - keine Eigenwerbung betrieben wurde und es sich nicht um eine auf ein einzelnes Unternehmen allein ausgerichtete Informations- und Werbeveranstaltung handelte, besteht doch darin jedenfalls eine in Vertretung der Innung für alle Optiker des Messeortes und damit mittelbar selbstredend auch eine seinen eigenen Geschäftsbeziehungen dienende und förderliche Tätigkeit. - (§ 175 Abs. 1 ASVG)
„In seiner in SSV-NF 6/21 veröffentlichten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch Gefälligkeitsdienste, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Versicherten dienen, unter Unfallversicherungsschutz stehen können, wenn sie zur mittelbare...