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ASoK 3, März 1997, Seite 91

VwGH: Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Hiefür ist nicht erforderlich, daß der Dienstnehmer zur Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem Dienstgeber oder einem Dritten verpflichtet ist. Ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen den Leistungen des Dienstnehmers und den Bezügen, der die Zurechnung der letzteren zum Entgelt begründet, kann vielmehr schon dann angenommen werden, wenn ein (auf dessen Betrieb bezogenes) Leistungsinteresse des Dienstgebers besteht. - (§ 49 Abs. 1 ASVG)

Im vorliegenden Fall hatte die Gebietskrankenkasse dem Dienstgeber Beiträge auf der Basis von Provisionen vorgeschrieben, die ausschließlich aus in der Freizeit der Arbeitnehmer abgeschlossenen Bausparverträgen stammten. Der Dienstgeber hatte keinerlei Provisionsanteil erhalten. Die Vermittlungsgeschäfte waren direkt mit der Bausparkasse und dem jeweiligen Vermittler abgewickelt worden. Für die Akquisition bei privat abgeschlossenen Verträgen waren vom Dienstgeber weder Einrichtungen zur Verfügung gestellt ...

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