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OGH: Entlassung / Unverzüglichkeit
•Der Grundsatz der Unverzüglichkeit des Ausspruches der Entlassung ist unter anderem nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen zu beurteilen; er darf nicht überspannt werden. Dem Dienstgeber muß auch zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrundes und dem Ausspruch der Entlassung die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über die Rechtslage zu informieren; auch eine angemessene Frist für den innerbetrieblichen Entscheidungsprozeß ist bei Beurteilung der Frage, ob der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Verstoß und dem Ausspruch der Entlassung gewahrt ist, zu berücksichtigen. - (§ 82 GewO)
Im gegenständlichen Fall war der Personalleiter des beklagten Arbeitgebers grundsätzlich berechtigt, Mitarbeiter einzustellen und Dienstverhältnisse aufzulösen, in kritischen Fällen hatte er aber mit dem zuständigen Geschäftsführer Rücksprache zu halten. Unmittelbar nach dem Vorfall am Morgen des , der letztlich zur Entlassung führte, hatte der Personalleiter eine Rechtsberatung bei der Interessenvertretung in Anspruch genommen. Der Beschluß über den Ausspruch der Entlassung konnte wegen Abwesenheit des zuständigen Geschäftsführers am selben Tag jedo...