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ASoK 3, März 1997, Seite 90

Beitragspflicht für Fahrtkostenvergütungen?

Rechtsansicht der Wiener Gebietskrankenkasse

Wiener Gebietskrankenkasse

(WGKK) - Zur beitragsrechtlichen Behandlung von Taxispesen, die dem Dienstnehmer vom Dienstgeber ersetzt werden, wird mitgeteilt:

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 20 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz gilt nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2:

• die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,

• die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie

• der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln.

Somit ist festzuhalten, daß, sofern der Dienstgeber dem Dienstnehmer lediglich die tatsächlichen Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi ersetzt, dies ist durch entsprechende Rechnungen nachzuweisen, dieser Bezug nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG zu werten ist.

Werden die Taxispesen lediglich in pauschalierter Form ersetzt, d. h. ohne daß entsprechende Nachweise verlangt bzw. erbracht werden, ist der Bezug im Gegensatz dazu als Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG zu betrachten.

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