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ASoK 3, März 1997, Seite 88

Umsetzung der EU-Richtlinie über Jugendarbeitsschutz

Geplante Novelle zum Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Manfred Pichelmayer

Als EU-Mitgliedstaat hätte Österreich die Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz bis umsetzen müssen. Das ist bislang nicht geschehen. Da diese Richtlinie hoffentlich in den nächsten Monaten umgesetzt wird, sollen hier die geplanten Änderungen - wie sie im zur Begutachtung ausgesandten Entwurf enthalten sind - kurz dargestellt werden. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie muß das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG), BGBl. 599/1987 i. d. g. F., geändert werden.

Kinderarbeit

Nach Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 3 lit. b der EU-Richtlinie dürfen Minderjährige erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres zur Arbeit zugelassen werden. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und in einem Lehrverhältnis stehen oder im Rahmen eines Ferialpraktikums oder eines Pflichtpraktikums beschäftigt werden, gelten nicht als Kinder. Diese Ausnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn diese Arbeit unter den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen ausgeübt wird. Ausbildungsverhältnisse, die nur durch Verbandsvorschriften geregelt sind (z. B. Reiteleven) und freiwillige Ferialarbeit können daher nicht unter diese Ausnahme...

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