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ASoK 2, Februar 1997, Seite 63

VwGH: AN-Schutzvorschriften / Einhaltung

Die Erteilung von Weisungen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Arbeitgeber bzw. den zur Vertretung nach außen berufenen oder verantwortlichen Beauftragten nur dann, wenn er behauptet und glaubhaft macht, daß er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu gewährleisten, Kontrollen eingerichtet und sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. -33 Abs. 7 i. V. m. § 31 Abs. 2 ASchG i. V. m. § 62 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung)

Ein Arbeitnehmer einer GmbH war durch einen Sturz aus ca. sechs Meter Höhe tödlich verunglückt. Der Arbeitnehmer hatte bei Arbeiten am Dachstuhl keinerlei Schutzvorrichtungen benutzt. Am Vorfallstag hatte sich der Geschäftsführer selbst auf der Baustelle befunden und dabei festgestellt, daß keiner seiner Beschäftigten angegurtet war. Der Geschäftsführer hatte die Arbeitnehmer ermahnt und ausdrücklich angeordnet, daß sie Gurte verwenden müssen. Nach Beendigung der Jause begannen sie wieder an einer vom Geschäftsführer nicht einsehbaren Stelle zu arbeiten.

Dazu der VwGH weiter: „Daß der Beschwerdeführer die Arbeitnehmer nicht nur ‚ermahnt, sondern ‚ausdrücklich...

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