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ASoK 2, Februar 1997, Seite 61

OGH: Integrationsabgeltung

1. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 187/94 u. a., V 114/ 94 u. a., sind sowohl die Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs. 1 der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erlassenen Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG, als auch die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 213 a Abs. 4 ASVG im Lichte des Art. 18 Abs. 2 B-VG ausgeräumt.

2. Hat der Dienstnehmer einen Integritätsschaden von mindestens 50 von Hundert nicht erlitten, so gebührt ihm auch keine Zulage in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG. Es wäre nämlich nicht sachgerecht, einen höheren Integritätsschaden aufgrund einer unfallsbedingten Verletzung nur deshalb anzunehmen, weil der Versehrte ein niedriges Monatseinkommen erzielt. - (§ 213 a Abs. 4 ASVG; Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG)

S. 062Der OGH hatte den Antrag auf Aufhebung des § 2 Abs. 1 der zitierten Richtlinien mit der Begründung gestellt, daß die Integritätsabgeltung funktionell den Ansprüchen nach den §§ 1325 letzter Halbsatz und 1326 ABGB gleic...

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