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OGH: Dienstzeiten / Zusammenrechnung
• 1. § 23 Abs. 1 AngG berücksichtigt nur die Zusammenrechnung aller Dienstzeiten, die der Arbeitnehmer aus Dienstzeiten zum selben Arbeitgeber zurückgelegt hat.
• 2. Dem Masseverwalter kommt während des laufenden Konkursverfahrens die Funktion des Arbeitgebers zu. Soweit der Masseverwalter aber als gesetzlicher Vertreter tätig wird, vertritt er zufolge seiner Stellung zum konkursfreien Vermögen und der Interessenkollision zum Gemeinschuldner nicht diesen, sondern die Konkursmasse. Zwischen Gemeinschuldner und Masseverwalter besteht daher keine Arbeitgeberidentität. - (§ 23 Abs. 1 AngG)
( 9 Ob A 2095/96 w)