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ASoK 2, Februar 1997, Seite 61

OGH: Unzulässige auflösende Bedingung

1. Eine Klausel im Dienstvertrag, wonach dieser nur Gültigkeit zusammen mit dem Dienstvertrag des Ehegatten des Dienstnehmers hat, ist als unzulässige auflösende Bedingung zu betrachten, was zur Folge hat, daß das Dienstverhältnis als unbefristet zu klassifizieren und die Bedingung unbeachtlich ist.

2. Hat die verbliebene Dienstnehmerin, die am Entlassungsgrund des entlassenen anderen Ehegatten nicht mitgewirkt und sohin keinen eigenen Entlassungsgrund verwirklicht hat, einen vollwertigen Ersatz zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist dargestellt, weil sie in der Lage gewesen wäre, sämtliche Tätigkeiten zu verrichten, ist mangels Arbeitsunfähigkeit die Unzumutbarkeit ihrer Weiterbeschäftigung nicht gegeben. - (§ 27 Z 2 AngG)

( 9 Ob A 2167/96 h)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH WEINMEIER
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