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ASoK 2, Februar 1997, Seite 59

OGH: AG-Haftung für Schäden am Privat-KFZ des AN

1. Der Arbeitgeber haftet auch für Schäden am Privat-KFZ des Arbeitnehmers, die auf einer Überstellungsfahrt vom Wohnort zum Dienstort entstehen, wenn der Arbeitgeber das Bereitstehen des PKW am Dienstort vom Arbeitnehmer fordert.

2. Die Risikohaftung des Arbeitgebers gemäß § 1014 ABGB ist grundsätzlich abdingbar. Wenngleich nicht unbedingt eine ausdrückliche Abdingung der Risikohaftung gefordert werden muß, so muß sich ein solcher Ausschluß jedoch zumindest aus der Vertragsauslegung ergeben. - (§ 1014 ABGB)

„Nach der Rechtsprechung haftet der Arbeitgeber nach dem auch auf Arbeitsverhältnisse analog anzuwendenden § 1014 ABGB für ‚arbeitsadäquate' Sachschäden des Dienstnehmers (Arb. 10.268 = DRdA 1984/1 Eg [Jabornegg]; Arb. 10.495 = ZAS 1987/ 10 [Kerschner] = DRdA 1988/6 [Jabornegg]; Arb. 10.784; Arb. 10.901 = ecolex 1991, 114 = JBl. Nr. 1991, 329; EvBl. Nr. 49/1996). Es sind daher Sachschäden zu ersetzen, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig (‚gelegentlich' seiner Arbeitsverrichtung) erleidet. Der Ersatzanspruch beruht darauf, daß der Dienstgeber in dem Gefahrenbereich, in dem der Dienstnehmer seinen Dienst a...

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