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OGH: Urlaubsentschädigung
• Bei der Beurteilung des Anspruches auf Urlaubsentschädigung kommt es, mit Ausnahme des Falles des § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG, auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches nicht an. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG auf den dort nicht geregelten Fall der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses kommt mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke nicht in Frage. - (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5 UrlG)
Anmerkung:In der Begründung des Beschlusses, mit dem der Antrag auf außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, bekräftigte der OGH seine grundlegende Entscheidung vom , 9 Ob A 194/91 (Arb. 10.959 = RdW 1992, 246 = WBl. 1992, 234 = DRdA 1992, 308).
( 9 Ob A 2134/96 f)