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OGH: Abfertigung
• Die Regelung des § 23 Abs. 2 AngG betrifft nur jene Fälle, in denen die Arbeitsverhältnisse durch die Auflösung des Unternehmens (sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich) ihr Ende finden. Die Anwendung dieser sogenannten wirtschaftlichen Reduktionsklausel ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Anspruch auf Abfertigung besteht und die Auflösung des Unternehmens im Zuge eines lang andauernden Liquidationsvorganges erst später eintritt bzw. überhaupt erst eintreten wird. - (§ 23 Abs. 2 AngG)
( 9 Ob A 2175/96 k)