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OGH: Fürsorgepflicht des Dienstgebers
• 1. Der Dienstgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht, insbesondere wenn das Dienstverhältnis bereits längere Zeit gedauert hat, verhalten, dem Dienstnehmer unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen auch leichtere Arbeiten zuzuweisen. Je größer der Personalstand des Dienstgebers ist, umso eher kann eine den Möglichkeiten angepaßte Verwendung gefunden werden.
• 2. Hat der Dienstgeber bisher nicht ernstlich versucht, dem Dienstnehmer einen auf seinen Gesundheitszustand Rücksicht nehmenden Arbeitsplatz anzubieten, so konnte ein Kündigungsgrund gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 und 6 des Gesetzes vom über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979) LGBl. Nr. 20, noch nicht verwirklicht werden. - (§ 1157 ABGB; § 37 Abs. 2 Z 2 und 6 VBO 1979)
( 9 Ob A 2158/96 k)