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OGH: Schwangerschaft / Meldung
• Für die spätere Bekanntgabe der Schwangerschaft i. S. d. § 10 Abs. 2 MSchG ist eine bloße telefonische Mitteilung allein nicht ausreichend. Hätte auch eine während des Krankenstandes abgesandte schriftliche Bekanntgabe keine frühere Mitteilung bewirken können, so ist die unmittelbar nach dem Ende des Krankenstandes erstattete Meldung noch als rechtzeitig anzusehen. - (§ 10 Abs. 2 MSchG)
( 9 Ob A 2226/96 k)