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Krankenschein und Krankenscheingebühr
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Dienstgeberinformation
Durch das Sozialrechtsänderungsgesetz - SRÄG - 1996 (BGBl. Nr. 411/1996) wurde mit Wirksamkeit vom eine Art Selbstbehalt durch eine Krankenscheingebühr von 50 S eingeführt, die der Dienstgeber einzuheben hat. Eine Krankenscheingebühr - in der Höhe von 5 S und in Wertmarken zu entrichten - kannte das ASVG bereits in der Zeit vom Jänner 1959 bis zum März 1960. Vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger wurde in der Absicht, die Administration der Krankenscheingebühr für die betroffenen Betriebe einheitlich zu regeln, gemeinsam mit den Gebietskrankenkassen eine Dienstgeberinformation verfaßt.
1. Die maßgeblichen Rechtsquellen
Der Krankenschein ist im ASVG hinsichtlich der ärztlichen Hilfe in § 135 Abs. 3 und hinsichtlich der Zahnbehandlung und der Gewährung von Zahnersatz in § 153 Abs. 4 geregelt. § 361 Abs. 3 bestimmt teilweise, wer zur Ausstellung verpflichtet ist und für wen die Ausstellung des Krankenscheines zu erfolgen hat.
Der HV hat gemäß § 31 Abs. 5 Z 12 ASVG eine Richtlinien(RL)kompetenz hinsichtlich Form, Inhalt, Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Kranken(Zahnbehandlungs)scheine. Die aufgrund dieser Bestimmung 1975 erlassenen RL wurden formell nicht aufgehoben. Aufgrund des § 31 Abs. 3 Z 16 ASVG hat der HV RL für die B...