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Goodwill Impairment – Fortschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus Unternehmensakquisitionen
Während der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der handelsrechtlichen Bilanzierung bei der Reformierung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) an der planmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts aus Unternehmensakquisitionen festgehalten hat, ist in der internationalen Rechnungslegung bereits seit Längerem der Impairment Only Approach bei der Goodwill-Bilanzierung vorgesehen.
Demnach wird ein aus einer Business Combination resultierender Geschäfts- oder Firmenwert als nicht abnutzbarer immaterieller Vermögensgegenstand angesehen und nach der Akquisition regelmäßig – gemäß den Vorgaben des IAS 36 – auf seine Werthaltigkeit hin überprüft sowie bei Bedarf außerplanmäßig abgeschrieben. Planmäßige Abschreibungen der aktivierten Beträge sind ebenso wenig vorgesehen wie eine Wertaufholung vorgenommener Wertberichtigungen in der Folgezeit. Die Höhe der vorzunehmenden Wertberichtigungen wird dabei auch dadurch bestimmt, ob bei der Abbildung der Business Combination ein beteiligungsproportionaler Ausweis des Geschäfts- oder Firmenwerts gewählt wurde oder die Full Goodwill Method zur Anwendung gelangte.
1. Ansatz eines Goodwills aus einer Unternehmenstransaktion
Ein Untern...