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IRZ 3, März 2011, Seite 111

Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

Ago Reinholdt und Jürgen Schmidt

Fast jedes Unternehmen unterhält Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen. Solche Beziehungen beinhalten – gewollt oder ungewollt – Einflussmöglichkeiten auf den Abschluss von Geschäften sowie folglich auf den Abschluss des Unternehmens. IAS 24 verlangt daher die Offenlegung von solchen Beziehungen.

Im November 2009 hat der IASB den überarbeiteten IAS 24 veröffentlicht, der für ab dem beginnende Geschäftsjahre verpflichtend anzuwenden ist. Neben einer klarstellenden Definition der nahestehenden Unternehmen und Personen wurden insbesondere Ausnahmen von Angabepflichten bei Unternehmen mit staatlicher Beteiligung aufgenommen.

1. Zielsetzung und Grundlagen

Die Regelungen in IAS 24 sollen gewährleisten, dass dem Abschlussadressaten Informationen zur Verfügung stehen, die ihm mögliche Einflüsse von Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des berichtenden Unternehmens aufzeigen. Neben den Beziehungen als solchen sind Geschäftsvorfälle sowie ausstehende Salden (einschließlich Verpflichtungen) von der Vorschrift erfasst.

Soweit Geschäftsvorfälle und Salden im Rahmen der Konsolidierung eliminiert werden, entfallen...

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