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Fremdwährungsumrechnung bei (Kredit-)Instituten nach – unter Berücksichtigung von ERS BFA 4
Teil II: Erfolgsrealisierung von Umrechnungsdifferenzen, Ausweis von Aufwendungen und Erträgen sowie Anhangangaben
Das BilMoG kodifizierte erstmals die Methode der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Posten. Anders als bis dahin üblich, ist einheitlich auf den Devisenkassamittelkurs abzustellen. Zu auftretenden Auslegungsfragen hat das IDW im November 2010 mit einem Entwurf zu den Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung bei Instituten (IDW ERS BFA 4) Stellung genommen. Aufbauend auf den Beitrag in der IRZ 1/2011 klärt der vorliegende Teil II die Details der in der Praxis auftretenden Fragen bzgl. der Erfolgsrealisierung, des Ausweises von Aufwendungen und Erträgen sowie der Anhangangaben.
1. Erfolgsrealisierung von Umrechnungsdifferenzen
1.1. Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Abgesehen von Handelsbeständen – so ausdrücklich der Gesetzgeber – ist die handelsrechtliche Berücksichtigung von aus der Währungsumrechnung resultierenden Wertänderungen grundsätzlich unter Berücksichtigung des Realisations- und des Imparitätsprinzips sowie des Anschaffungskostenprinzips zu beurteilen.
Aufwendungen aus der Währungsumrechnung sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB stets in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen. Mit Ausnahme des § 256a Satz 2 HGB (Restl...