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IRZ 1, Jänner 2011, Seite 13

Fremdwährungsumrechnung bei (Kredit-) Instituten nach – unter Berücksichtigung von ERS BFA 4

Teil I: Zugangsbewertung (Anschaffungskosten), Folgebewertung, Devisentermingeschäfte

Paul Scharpf

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die Vorschriften zur Währungsumrechnung für Nicht-Banken gesetzlich normiert und für Institute geändert: Mit § 256a HGB wurde eine für alle Unternehmen geltende Norm erstmals in das Gesetz eingefügt und § 340h HGB, als Spezialnorm für Institute, in diesem Zusammenhang neu gefasst. Mit Blick hierauf hat der Bankenfachausschuss des IDW am IDW ERS BFA 4: Besonderheiten der handelsrechtlichen Fremdwährungsumrechnung bei Instituten verabschiedet (vom HFA am billigend zu Kenntnis genommen). Hierauf aufbauend beschreibt der Beitrag die sich ergebenden Neuerungen, u.a. bei Ertragsrealisierung bei besonderer Deckung, und klärt die auftretenden Zweifelsfragen.

1. Überblick

§ 256a HGB regelt nur die Folgebewertung, nicht jedoch die Umrechnung von in Fremdwährung getätigten Anschaffungskosten. Nach § 256a HGB sind „auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (...) zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.” Damit ersetzt § 256a HGB bei Instituten ...

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