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IRZ 6, Juni 2010, Seite 249

Aktivierung von Fremdkapitalkosten nach IAS 23

Hinweise zur praktischen Umsetzung

Martin Esser und Martin Brendle

Nach Maßgabe der im Jahr 2007 vom IASB erarbeiteten Neufassung des IAS 23 können Fremdkapitalkosten, die der Anschaffung oder Herstellung so genannter qualifizierter Vermögenswerte zuzurechnen sind, regelmäßig nicht mehr als Aufwand der Berichtsperiode erfasst werden. Stattdessen unterliegen diese Finanzierungsaufwendungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, einer grundsätzlichen Aktivierungspflicht. Nachdem in einem ersten Beitrag zentrale Regelungsinhalte des neuen Standards beschrieben wurden (Esser/Schulz-Danso/Woltering, in: ), sollen nachfolgend – aufbauend auf einer kurzen Zusammenfassung wesentlicher Regelungen des IAS 23 – typische, sich aus der praktischen Umsetzung regelmäßig ergebende Fragestellungen diskutiert und Lösungswege aufgezeigt werden.

1. Was sind die wesentlichen Inhalte des IAS 23 (rev. 2007)?

Zentraler Regelungsinhalt des neugefassten IAS 23 ist die verpflichtende Aktivierung von Fremdkapitalkosten. Diese sind, sofern sie einem qualifizierten Vermögenswert zugeordnet werden können, dessen Buchwert hinzuzurechnen. Das Wahlrecht einer unmittelbar erfolgswirksamen Erfassung ist somit entfallen. Als „qualifiziert” i.S.d. IAS 23.5 gilt ein Vermögenswert dann, wenn das bilanzierende Unternehmen einen beträchtlichen Zeitraum benötigt, den Vermögenswert in einen gebrauchs- oder verkaufsbereiten Zustand zu versetzen.

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